Zwischen dem 1. Juni und dem 31. August sowie zwischen dem 1. Dezember und dem 28. Februar gilt ein Feuerentzündungsverbot.
Zuwiderhandlungen können im Rahmen der Zuständigkeit des Notars (jegyző) mit einer Geldbuße von bis zu 150.000 Ft geahndet werden.
Gemäß der landesweiten Brandschutzverordnung können Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften sowie gegen das Verbrennungsverbot – abhängig von der Schwere des Verstoßes – von den zuständigen Behörden mit Geldbußen belegt werden.
Bei einem Verstoß gegen Brandschutzvorschriften, der zu einem Brand führt, beträgt die Brandschutzstrafe grundsätzlich 100.000 Ft bis 1.000.000 Ft, im Falle eines erforderlichen Feuerwehreinsatzes jedoch 200.000 Ft bis 3.000.000 Ft.
Für entstandene Schäden haftet der Verursacher des Feuers. Wenn durch das Verbrennen im Freien erhebliche Sachwerte beschädigt werden oder Menschen gefährdet sind, kann gegen den Verursacher zudem ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Das Verbrennen von Laub und Gartenabfällen ist gemäß der geltenden Rechtsvorschriften verboten.
Die Gemeinde kann von diesem Verbot durch eine örtliche Verordnung Ausnahmen gewähren, in der die Bedingungen und Umstände des Verbrennens geregelt werden.
Auf Grundlage der Verordnung des Gemeinderates von Rábakecöl darf Gartenabfall vom 1. März bis 31. Mai sowie vom 1. September bis 30. November verbrannt werden.
Aufgrund der abendlichen bodennahen Inversion (Temperaturänderung der Luftschichten) darf das Verbrennen nur zwischen 10:00 und 18:00 Uhr und bei windstillem Wetter erfolgen.
An Feiertagen und Sonntagen ist das Verbrennen verboten.
Die Regelung wird durch das landesweite Feuerentzündungsverbot außer Kraft gesetzt!